Kurz gefasst
- Rhythmus: mindestens alle drei Jahre
- Umfang: 16 UE, davon 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch
- Frist verpasst: mindestens 32 UE im Themenbereich II
- Preis bei BWW: 100 € je Person (Stand 01.11.2026)
Fristen und Planung
Fristen, Umfang und Ablauf bei abgelaufener Lehrberechtigung stehen auf der Seite Lehrberechtigung verlängern. Ob die Fortbildung bei BWW für eure Lehrberechtigung zählt, richtet sich nach den Vorgaben der QSEH und eurer Ausbildungsstelle; fragt dort vor der Buchung nach.
Pflichten ermächtigter Stellen
Was eine ermächtigte Stelle laufend leisten muss, erklärt Pflichten ermächtigter Stellen; aktuelle Änderungen: Aktuelle Änderungen für Ausbildungsstellen.
Hospitation für künftige Lehrbeauftragte
Angehende Lehrbeauftragte hospitieren in einer kompletten Lehrkräftequalifizierung: Voraussetzungen und Hospitation.
Zur Einordnung
BWW bildet betriebliche Ersthelfer aus und fort und ist dafür ermächtigte Stelle der gesetzlichen Unfallversicherung (Kennziffer 8.2122, seit 28.10.2025). Geeignete Stelle ist BWW für die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften der Ersten Hilfe (seit 28.10.2025) sowie von Lehrkräften des betrieblichen Sanitätsdienstes und von Betriebssanitätern (seit 29.10.2026). Die ermächtigten bzw. geeigneten Stellen führt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in einer öffentlichen Liste.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Lehrkräfte fortbilden?
Mindestens alle drei Jahre im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten, davon 8 medizinisch-fachlich und 8 pädagogisch (DGUV Grundsatz 304-003).
Was gilt bei abgelaufener Lehrberechtigung?
Zur Wiedererlangung ist grundsätzlich eine erneute Schulung des Themenbereichs II im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten nötig.
Zählt die Fortbildung bei BWW für unsere Lehrberechtigung?
Das richtet sich nach den Vorgaben der QSEH und eurer Ausbildungsstelle; fragt dort vor der Buchung nach.
Was kostet die Fortbildung?
Laut Buchungssystem 100 € je Person (Stand 01.11.2026).
Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-003. Stand: 01.11.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben der DGUV und der QSEH.

