Ein Automatisierter Externer Defibrillator (AED) kann bei einem plötzlichen Herzstillstand Leben retten – er analysiert den Herzrhythmus und gibt bei Bedarf einen Schock ab. Für Betriebe stellt sich die Frage: Brauchen wir ein Gerät, und was ist zu beachten?
Kurz gefasst
- Keine generelle gesetzliche AED-Pflicht – die Gefährdungsbeurteilung entscheidet
- Sinnvoll bei Publikumsverkehr, vielen Beschäftigten, abgelegenen Standorten oder langen Rettungswegen
- Gerät gut sichtbar, gekennzeichnet und schnell erreichbar anbringen
- Ersthelfende einweisen und Wartung (Elektroden, Akku) sicherstellen
Muss der Betrieb einen AED vorhalten?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Ob ein AED angeschafft wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung: Wie viele Menschen sind anwesend, wie lange dauert es bis der Rettungsdienst eintrifft, gibt es besondere Risiken? Je länger die Hilfsfrist, desto größer der Nutzen eines eigenen Geräts.
Bedienung ist einfach – Einweisung trotzdem wichtig
Ein AED führt per Sprachansage durch jeden Schritt und kann von Laien bedient werden. Eine kurze Einweisung senkt dennoch die Hemmschwelle deutlich und macht den Einsatz im Ernstfall flüssiger – besonders im Zusammenspiel mit der Herzdruckmassage.
Standort, Kennzeichnung, Wartung
- Standort: zentral, öffentlich zugänglich, kurze Wege.
- Kennzeichnung: einheitliches AED-Symbol, im Betrieb bekannt machen.
- Wartung: Elektroden und Batterie haben Verfallsdaten – regelmäßig prüfen.
Häufige Fragen
Kann man mit einem AED etwas falsch machen?
Kaum. Das Gerät gibt nur dann einen Schock frei, wenn der Rhythmus es erfordert, und führt akustisch durch den Ablauf.
Fachliche Grundlage: DGUV-Empfehlungen zur Frühdefibrillation; Reanimationsleitlinien (ERC/GRC); Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG/DGUV Vorschrift 1. Stand: 2025.

