Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das zentrale staatliche Gesetz für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Es setzt die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in deutsches Recht um und bildet das Dach über zahlreichen Verordnungen (z. B. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung). Ergänzt wird es durch die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung wie die DGUV Vorschrift 1.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
  • Gilt: für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland
  • Kernpflicht: Gefährdungen beurteilen und Maßnahmen treffen (§ 5)
  • Grundsatz: Gefahren an der Quelle bekämpfen, Technik vor Organisation vor Person
  • Mitwirkung: Beschäftigte haben Pflichten und Rechte (Vorschläge, Beschwerde)

Wer ist verpflichtet?

Adressat ist der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen – mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung. Das Gesetz gilt für nahezu alle Beschäftigten; nur wenige Bereiche (etwa Hausangestellte oder bestimmte Bereiche mit eigenen Regelungen) sind ausgenommen.

Die allgemeinen Grundsätze (§ 4)

Der Arbeitgeber muss sich an klaren Grundsätzen orientieren:

Herzstück: Gefährdungsbeurteilung (§ 5) und Dokumentation (§ 6)

Der Arbeitgeber muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen ableiten – für Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsabläufe, psychische Belastung und mehr. Das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit das praktische Kernstück des ganzen Gesetzes.

Unterweisung (§ 12) und Erste Hilfe

Beschäftigte sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen – bei Einstellung, bei Veränderungen und danach regelmäßig. Zum Arbeitsschutz gehört auch die Erste Hilfe: Der Arbeitgeber muss Vorkehrungen treffen, damit im Notfall schnell und wirksam geholfen werden kann. Die konkrete Ersthelfer-Zahl regelt die DGUV Vorschrift 1.

Gut zu wissen: Maßnahmen des Arbeitsschutzes dürfen den Beschäftigten keine Kosten auferlegt werden. Auch das ist im ArbSchG festgeschrieben.

Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15–17)

Beschäftigte müssen für ihre eigene Sicherheit und die anderer sorgen, Weisungen befolgen und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. Umgekehrt haben sie das Recht, Vorschläge zu machen und sich bei der zuständigen Behörde zu beschweren, wenn Maßnahmen nicht ausreichen. Bei ernster, unmittelbarer Gefahr dürfen sie sich in Sicherheit bringen.

Häufige Fragen

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?

Es verpflichtet den Arbeitgeber, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen – vor allem durch Gefährdungsbeurteilung, geeignete Maßnahmen, Unterweisung und Erste-Hilfe-Vorkehrungen.

Für wen gilt das ArbSchG?

Für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland. Es gilt für den Arbeitgeber als Verpflichteten; nur wenige Bereiche mit eigenen Regelungen sind ausgenommen.

Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. § 5 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung der Gefährdungen, § 6 zur Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung.

Dürfen Schutzmaßnahmen die Beschäftigten Geld kosten?

Nein. Maßnahmen des Arbeitsschutzes dürfen den Beschäftigten nicht in Rechnung gestellt werden.

Arbeitsschutz-GrundlagenGefährdungsbeurteilungDGUV Vorschrift 1UnterweisungBetriebssicherheitsverordnung

Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG · DGUV Vorschrift 1. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.