Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die wichtigste branchenübergreifende Unfallverhütungsvorschrift (UVV) der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert für Mitgliedsbetriebe, wie Arbeitsschutz organisiert werden muss, und ergänzt das staatliche Arbeitsschutzrecht (ArbSchG). Ihre Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), das die Unfallversicherungsträger ermächtigt, autonome Vorschriften zu erlassen.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 1 (branchenübergreifende UVV) auf Basis von SGB VII
  • Gilt: für alle Unternehmen und ihre Versicherten
  • Unternehmerpflichten: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, PSA, Erste Hilfe
  • Versichertenpflichten: Weisungen befolgen, Schutzausrüstung nutzen, Mängel melden
  • Erste Hilfe: §§ 24–28 regeln Ersthelfer, Material und Rettungskette

Warum es zwei Ebenen gibt: Staat und Unfallversicherung

Im deutschen Arbeitsschutz greifen zwei Regelungsebenen ineinander. Der Staat setzt mit dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen den Rahmen. Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) konkretisiert diesen Rahmen mit Unfallverhütungsvorschriften wie der DGUV Vorschrift 1. Beide Ebenen sind für den Betrieb verbindlich – sie ergänzen sich, statt sich zu widersprechen.

Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer trägt die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz. Zentrale Pflichten sind:

Der Unternehmer kann Aufgaben schriftlich auf zuverlässige, fachkundige Personen übertragen (Pflichtenübertragung) – die Grundverantwortung für Auswahl und Kontrolle bleibt aber bei ihm.

Pflichten der Versicherten

Auch Beschäftigte haben Pflichten: Sie müssen die Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz befolgen, bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen, Einrichtungen nicht missbräuchlich verändern und festgestellte Gefahren melden. Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Schutzvorschriften hinwegsetzt, riskiert Regress und arbeitsrechtliche Folgen.

Erste Hilfe als Kernstück (§§ 24–28)

Ein eigener Abschnitt der DGUV Vorschrift 1 regelt die Erste Hilfe. Daraus ergeben sich die betrieblichen Pflichten, die viele aus der Praxis kennen: eine ausreichende Zahl ausgebildeter betrieblicher Ersthelfer, das nötige Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten), Meldeeinrichtungen und die Organisation der Rettungskette. Die konkrete Ersthelfer-Zahl richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl.

Gut zu wissen: Die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse getragen, wenn sie bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle erfolgt. BWW ist eine solche ermächtigte Stelle.

Sicherheitsbeauftragte und Zusammenarbeit

Ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Sie unterstützen ehrenamtlich und tragen keine eigene Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes. Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet außerdem zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz und zur Koordination, damit sich Gefährdungen nicht gegenseitig verstärken.

Häufige Fragen

Was regelt die DGUV Vorschrift 1?

Sie ist die zentrale, branchenübergreifende Unfallverhütungsvorschrift und legt die Grundpflichten von Unternehmern und Versicherten sowie die Organisation von Arbeitsschutz und Erster Hilfe fest.

Ist die DGUV Vorschrift 1 für meinen Betrieb verbindlich?

Ja. Für Mitgliedsbetriebe der gesetzlichen Unfallversicherung ist sie unmittelbar verbindliches Recht, ergänzend zum staatlichen Arbeitsschutzgesetz.

Wo steht die Ersthelfer-Pflicht?

Die Pflicht, betriebliche Ersthelfer auszubilden und Erste-Hilfe-Material vorzuhalten, ergibt sich aus den Erste-Hilfe-Paragrafen (§§ 24–28) der DGUV Vorschrift 1.

Ab wann brauche ich Sicherheitsbeauftragte?

In der Regel ab mehr als 20 Beschäftigten. Sie unterstützen den Arbeitsschutz ehrenamtlich, tragen aber keine eigene Durchführungsverantwortung.

Arbeitsschutz-GrundlagenErsthelfer-Anzahl nach DGUVDGUV Vorschrift 2SicherheitsbeauftragtePflichtenübertragung

Offizielle Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.