Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden – vom Akkuschrauber bis zum Aufzug. Grundlage jeder Verwendung ist eine Gefährdungsbeurteilung, aus der sich Schutzmaßnahmen und Prüffristen ergeben.

Kurz gefasst

  • Rechtsgrundlage: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Betrifft: alle Arbeitsmittel – Werkzeuge, Maschinen, Anlagen
  • Basis: Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung
  • Prüfungen: vor Inbetriebnahme, wiederkehrend, nach besonderen Ereignissen
  • Wer prüft: eine zur Prüfung befähigte Person (bei besonderen Anlagen: ZÜS)

Gefährdungsbeurteilung zuerst

Bevor ein Arbeitsmittel verwendet wird, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen – einschließlich der Art, des Umfangs und der Fristen von Prüfungen. Erst danach darf das Arbeitsmittel bereitgestellt werden. Auch die erforderliche Unterweisung der Beschäftigten ergibt sich hieraus.

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel sind zu prüfen:

Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Wer darf prüfen? Die befähigte Person

Prüfungen führt in der Regel eine zur Prüfung befähigte Person durch – jemand mit passender Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit, der die nötige Fachkunde besitzt. Für besonders gefährliche Anlagen (z. B. bestimmte Aufzüge, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) ist eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgeschrieben.

Beispiel Elektrogeräte: Die bekannte Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (oft „DGUV V3“ genannt) ist ein typischer Anwendungsfall wiederkehrender Prüfungen nach BetrSichV und Unfallverhütungsvorschrift.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Für überwachungsbedürftige Anlagen – etwa Aufzugsanlagen, Druckanlagen oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – gelten zusätzliche, strengere Anforderungen an Prüfung und Betrieb. Hier greifen häufig die ZÜS-Prüfungen und besondere Fristen.

Häufige Fragen

Was ist ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV?

Jedes Werkzeug, Gerät, jede Maschine oder Anlage, die bei der Arbeit verwendet wird – vom Handwerkzeug bis zum Aufzug.

Muss jedes Arbeitsmittel geprüft werden?

Ja, in dem Umfang, der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt: vor der ersten Nutzung, wiederkehrend und nach besonderen Ereignissen.

Wer darf Arbeitsmittel prüfen?

In der Regel eine zur Prüfung befähigte Person mit passender Fachkunde. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) nötig.

Wie oft muss geprüft werden?

Die Fristen legt der Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest; für bestimmte Anlagen sind Höchstfristen vorgeschrieben.

Prüfung von ArbeitsmittelnArbeitsschutzgesetzLeitern & TritteFlurförderzeuge & StaplerGefährdungsbeurteilung

Offizielle Quellen: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) · Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.