Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – genau wie im Betrieb. Der Gesetzgeber hat den Schutz für die Arbeit im Haushalt der Versicherten ausdrücklich klargestellt. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern ob die Tätigkeit im Unfallmoment betrieblich veranlasst war.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Versichert: Tätigkeiten, die betrieblich veranlasst sind – auch zu Hause
- Auch versichert: Wege innerhalb der Wohnung zur Arbeitsverrichtung
- Nicht versichert: rein private Verrichtungen (z. B. privates Essen holen)
- Im Fall der Fälle: dokumentieren, melden, ggf. Durchgangsarzt
Der entscheidende Maßstab: betriebliche Veranlassung
Versichert ist, was mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt: am Schreibtisch arbeiten, zum Drucker gehen, Unterlagen holen, ein dienstliches Telefonat führen. Nicht versichert sind rein private Handlungen – etwa das Wäscheaufhängen zwischendurch oder der Griff zum privaten Paketboten. Die Abgrenzung erfolgt immer im Einzelfall.
Wege in der Wohnung
Auch Wege innerhalb der Wohnung können versichert sein, wenn sie der Arbeit dienen – etwa der Gang vom Schreibtisch zum Drucker oder zum Firmenlaptop im Nebenraum. Ebenfalls einbezogen sind Wege, um im Homeoffice Nahrung oder Getränke zu holen beziehungsweise die Toilette aufzusuchen; hier gilt inzwischen ein vergleichbarer Schutz wie im Betrieb.
Wege nach draußen
Bringt jemand aus dem Homeoffice heraus Kinder in die Betreuung, um arbeiten zu können, ist dieser Weg wie ein Wegeunfall geschützt. Auch dienstliche Fahrten vom Homeoffice zu einem Termin sind versichert. Rein private Besorgungen dagegen nicht.
Was nach einem Unfall zu tun ist
- Erste Hilfe leisten bzw. Hilfe holen; bei ernsteren Verletzungen 112.
- Arbeitgeber informieren – auch wenn es zunächst harmlos wirkt.
- Dokumentieren: Eintrag ins Verbandbuch bzw. betriebliche Dokumentation.
- Bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus: zum Durchgangsarzt.
- Ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit: Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger.
Pflichten des Arbeitgebers bleiben
Auch fürs Homeoffice gilt der Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die Organisation der Ersten Hilfe (Erreichbarkeit, Notfallkontakte) enden nicht an der Bürotür. Beschäftigte sollten wissen, wen sie im Notfall wie erreichen.
Häufige Fragen
Ist ein Sturz im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
Wenn er sich bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit ereignet – etwa auf dem Weg zum Drucker – ja. Bei rein privaten Verrichtungen besteht kein Schutz.
Ist der Weg zur Toilette oder Küche versichert?
Ja, für die Arbeit im Haushalt gilt inzwischen ein vergleichbarer Schutz wie im Betrieb, wenn der Weg der Arbeitsfähigkeit dient (Nahrung, Getränke, Toilette).
Was ist mit dem Weg zur Kinderbetreuung?
Bringt man Kinder aus dem Homeoffice heraus in die Betreuung, um arbeiten zu können, ist dieser Weg wie ein Wegeunfall versichert.
Muss ich einen Homeoffice-Unfall melden?
Ja. Informiert den Arbeitgeber, dokumentiert den Hergang und geht bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus zum Durchgangsarzt.
Offizielle Quellen: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insb. §§ 8 und 2 · DGUV-Informationen zum Versicherungsschutz im Homeoffice · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

