Die Baustellenverordnung (BaustellV) setzt eine EU-Richtlinie für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen um. Weil dort häufig mehrere Gewerke gleichzeitig oder nacheinander arbeiten, verlagert die Verordnung Verantwortung nach vorn: Schon in der Planungsphase soll Arbeitsschutz mitgedacht und über die gesamte Bauzeit koordiniert werden. Verantwortlich ist der Bauherr.
Kurz gefasst
- Rechtsgrundlage: Baustellenverordnung (BaustellV)
- Ziel: Sicherheit & Gesundheitsschutz auf Baustellen verbessern
- Verantwortlich: der Bauherr (bzw. beauftragte Dritte)
- Instrumente: Vorankündigung, SiGe-Plan, Unterlage für spätere Arbeiten
- Schlüsselrolle: Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo)
Die Pflichten des Bauherrn
Der Bauherr (oder ein von ihm beauftragter Dritter) muss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes bereits bei der Planung der Baumaßnahme berücksichtigen. Je nach Größe und Gefährdung der Baustelle kommen konkrete Instrumente hinzu: Vorankündigung, SiGe-Plan und die Bestellung eines Koordinators.
Vorankündigung
Bei größeren Baustellen – etwa wenn die Arbeiten länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder der Umfang 500 Personentage übersteigt – ist der zuständigen Behörde vor Einrichtung eine Vorankündigung zu übermitteln und auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.
Der SiGe-Plan
Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist in bestimmten Fällen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Er legt fest, welche Schutzmaßnahmen gelten, und stimmt die Tätigkeiten der Gewerke zeitlich und räumlich so ab, dass sie sich nicht gegenseitig gefährden. Besondere Bedeutung haben Arbeiten mit erhöhter Gefährdung (z. B. Absturz, Verschüttung, bestimmte Gefahrstoffe).
Der Koordinator (SiGeKo)
Bei Baustellen mit mehreren Arbeitgebern muss ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz bestellt werden – für die Planungs- und für die Ausführungsphase. Der SiGeKo koordiniert die Schutzmaßnahmen der Gewerke, überwacht die Umsetzung, führt den SiGe-Plan fort und erstellt eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk (z. B. für Wartung und Instandhaltung).
Erste Hilfe auf der Baustelle
Auch auf Baustellen gelten die Erste-Hilfe-Pflichten: ausgebildete Ersthelfer, geeignetes Erste-Hilfe-Material und funktionierende Melde- und Rettungswege. Wegen der besonderen Gefährdungen (Höhe, Maschinen, Gräben) ist eine gut organisierte Rettungskette hier besonders wichtig.
Häufige Fragen
Wer ist für die Baustellenverordnung verantwortlich?
Der Bauherr – oder ein von ihm beauftragter Dritter. Er muss Arbeitsschutz schon in der Planung berücksichtigen und ggf. Koordinator, SiGe-Plan und Vorankündigung veranlassen.
Was ist ein SiGeKo?
Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Er koordiniert bei Baustellen mit mehreren Firmen die Schutzmaßnahmen in Planungs- und Ausführungsphase und führt den SiGe-Plan.
Wann ist eine Vorankündigung nötig?
Bei größeren Baustellen, etwa über 30 Arbeitstage mit mehr als 20 Beschäftigten gleichzeitig oder über 500 Personentagen Umfang.
Entlastet der SiGeKo die einzelnen Firmen?
Nein. Jeder Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich; der SiGeKo ergänzt dies um die übergreifende Koordination.
Offizielle Quellen: Baustellenverordnung (BaustellV) · Richtlinie 92/57/EWG · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

