Wer Kinder betreut, muss im Notfall sicher handeln. Für Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder gelten deshalb Besonderheiten bei Ausstattung und Unterlagen. Zusätzlich hat die DGUV geklärt, was das pädagogische Personal bei kleinen Verletzungen tun darf.
Kurz gefasst
- Übungsgeräte: mindestens ein Gerät zur Wiederbelebung von Kindern, gegebenenfalls ein Säuglingsgerät
- Unterlage: sinngemäß die Inhalte der DGUV Information 204-008
- Notfall: pädagogisches Personal leistet die gleiche Erste Hilfe wie andere Ersthelfende
- Kleine Verletzungen: Versorgung im Rahmen der Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten
Besonderheiten der Schulung
Bei Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder kommt zur Standardausstattung mindestens ein Übungsgerät für die Wiederbelebung von Kindern hinzu, gegebenenfalls auch eines für Säuglinge. Ausgehändigt wird eine Informationsschrift, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ entspricht.
BWW bietet dafür die Erste-Hilfe-Schulung für Kita und Schule (9 UE) inhouse an.
Was das Personal bei kleinen Verletzungen darf
Für die akute Versorgung von Notfällen bei Kindern gelten dieselben Lehraussagen wie bei der üblichen Ersten Hilfe. Über die weitere Versorgung kleinerer Verletzungen entscheidet das pädagogische Personal. Die elterliche Fürsorge kann dazu im Betreuungsvertrag für die Zeit in der Einrichtung übertragen werden. Ist das nicht geschehen, findet in der Regel eine situationsbedingte Information und Abstimmung mit den Eltern statt.
Zulässig ist dann nach der DGUV-Lehraussage zum Beispiel, kleinere Wunden mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln oder Zecken zu entfernen. Im Einzelfall können verordnete Medikamente gegeben werden, wenn Erziehungsberechtigte und Einrichtung das vorher vereinbart haben. Das pädagogische Personal handelt dann als Vertreter der Erziehungsberechtigten.
Was Einrichtungen daraus ableiten
Klare Vereinbarungen im Betreuungsvertrag und eine Abstimmung mit den Eltern schaffen Handlungssicherheit. Wie Erste-Hilfe-Organisation, Material und Dokumentation in der Schule aufgebaut werden, beschreibt der Beitrag Erste Hilfe in der Schule.
Häufige Fragen
Was ist bei Schulungen für Bildungseinrichtungen anders?
Zusätzlich zu den Geräten für Erwachsene kommt mindestens ein Übungsgerät für die Wiederbelebung von Kindern hinzu, gegebenenfalls auch für Säuglinge. Als Unterlage gilt sinngemäß die DGUV Information 204-008.
Leistet pädagogisches Personal andere Erste Hilfe als andere Ersthelfende?
Nein. Im Notfall leistet das pädagogische Personal laut DGUV die gleiche Erste Hilfe wie andere Ersthelfende.
Dürfen Erzieherinnen und Lehrkräfte kleine Wunden versorgen oder Zecken entfernen?
Nach der DGUV-Lehraussage ist es zulässig, dass beispielsweise kleinere Wunden mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt oder Zecken durch das Personal entfernt werden. Voraussetzung ist die Abstimmung mit den Eltern oder eine Übertragung der elterlichen Fürsorge im Betreuungsvertrag.
Dürfen Medikamente gegeben werden?
Im Einzelfall können verordnete Medikamente gegeben werden, wenn dies zuvor zwischen den Erziehungsberechtigten und der Betreuungseinrichtung vereinbart wurde.
Offizielle Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen (Abschnitte 7, 8 und 13.1) · DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“ · DGUV Information 204-008 „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“. Stand der Quellen: Abruf am 24.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die jeweils geltenden Vorgaben der DGUV und der QSEH.

