In vielen Betrieben arbeiten Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern zusammen – in der Pflege, in der Produktion, in der Logistik, auf dem Bau. Für den Arbeitsschutz heißt das: Eine Unterweisung, die an der Sprache scheitert, erfüllt ihren Zweck nicht. § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich eine Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.
Kurz gefasst
- Grundlage: § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 DGUV Vorschrift 1
- Maßstab: die Unterweisung muss verständlich sein – Verstehen ist das Ziel, nicht das Abhaken
- Wie: der Arbeitgeber entscheidet, mit welchen Mitteln er das Verstehen sicherstellt
- Rhythmus: Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholen
- Praxis: Erste Hilfe lebt vom Zeigen und Üben – das hilft Sprachbarrieren zu überbrücken
Was das Gesetz verlangt – und was nicht
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen, und zwar verständlich. § 4 der DGUV Vorschrift 1 ergänzt, dass die Unterweisung regelmäßig zu wiederholen ist, mindestens einmal jährlich.
Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz schreibt nicht pauschal vor, in welcher Sprache unterwiesen werden muss. Es schreibt ein Ergebnis vor – die Beschäftigten müssen die Inhalte verstanden haben. Wie der Arbeitgeber das sicherstellt, entscheidet er selbst und dokumentiert es. Für Beschäftigte mit geringen Deutschkenntnissen kann das bedeuten, in einer für sie verständlichen Sprache zu unterweisen.
Warum Erste Hilfe hier im Vorteil ist
Erste-Hilfe-Ausbildung ist zu einem großen Teil praktisch. Herzdruckmassage, stabile Seitenlage, Druckverband – das wird vorgemacht, nachgemacht und korrigiert. Zeigen und Üben funktioniert weitgehend sprachunabhängig und ist oft wirksamer als jede Übersetzung eines Merkblatts.
Sprachlich anspruchsvoll bleiben die Teile, die über das Handeln hinausgehen: der Notruf, Rechtsfragen wie die Pflicht zur Hilfeleistung, Meldewege im Betrieb und die Dokumentation im Verbandbuch. Genau dort lohnt sich zusätzlicher Aufwand.
Was in der Praxis hilft
- Kleinere Gruppen, damit für Rückfragen und Wiederholungen Zeit bleibt,
- viel Praxis, wenig Vortrag – Handgriffe zeigen statt beschreiben,
- Bildbasierte Aushänge für Notruf, Sammelplatz und Meldeweg,
- sprachkundige Kolleginnen und Kollegen einbinden, die im Zweifel übersetzen,
- Verständnis aktiv prüfen – zeigen lassen statt fragen, ob alles klar war,
- Notrufhilfen: Adresse des Betriebs schriftlich am Telefon hinterlegen, damit sie im Ernstfall vorgelesen werden kann.
Der Notruf als Sonderfall
Der Notruf 112 ist die Stelle, an der Sprache wirklich zählt. Hilfreich ist ein vorbereiteter Zettel am Telefon oder am Schwarzen Brett mit der vollständigen Anschrift des Betriebs, dem Gebäude- oder Hallenteil und einer Rückrufnummer. Wer im Ernstfall nur ablesen muss, kommt auch mit wenig Deutsch durch. Legt zusätzlich fest, wer im Notfall den Rettungsdienst einweist.
Dokumentation nicht vergessen
Unterweisungen werden dokumentiert – mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden. Haltet dabei auch fest, wie ihr die Verständlichkeit sichergestellt habt, etwa durch Übersetzung, bebilderte Unterlagen oder eine sprachkundige Begleitung. Das ist im Zweifel euer Nachweis, dass ihr die Anforderung ernst genommen habt.
Häufige Fragen
Muss ich fremdsprachige Beschäftigte in ihrer Muttersprache unterweisen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Sprache vor, sondern verlangt eine verständliche Form und Sprache. Der Arbeitgeber entscheidet, mit welchen Mitteln er das Verstehen sicherstellt – bei geringen Deutschkenntnissen kann eine Unterweisung in einer verständlichen Sprache erforderlich sein.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 regelmäßig, mindestens einmal jährlich – und zusätzlich bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei neuen Gefährdungen.
Funktioniert ein Erste-Hilfe-Kurs auch bei Sprachbarrieren?
In weiten Teilen ja, weil die Ausbildung stark praktisch ist. Handgriffe werden gezeigt und geübt. Aufwendiger sind Notruf, Rechtsfragen und Meldewege – dort helfen Bilder, Übersetzung und kleinere Gruppen.
Wie stelle ich fest, ob wirklich alles verstanden wurde?
Nicht danach fragen, sondern zeigen lassen. Wer die stabile Seitenlage vormachen und den Notruf durchspielen kann, hat verstanden.
Was gehört in die Dokumentation?
Datum, Inhalte und Teilnehmende – und sinnvollerweise auch, wie die Verständlichkeit sichergestellt wurde.
Offizielle Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 · DGUV Vorschrift 1 § 4 · Auslegungshinweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden (KomNet, Landesamt für Arbeitsschutz NRW). Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

