„Erste Hilfe online lernen“ klingt bequem, besonders für Betriebe mit Schichtplänen und mehreren Standorten. Für die betriebliche Ersthelfer-Ausbildung gilt aber eine klare Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen als Präsenzveranstaltung stattfinden. Ein Kurs, der ausschließlich am Bildschirm läuft, ersetzt sie nicht.
Dieser Beitrag ordnet ein, was die DGUV dazu schreibt, wo digitale Elemente tatsächlich vorkommen und woran ihr ein Angebot prüft, bevor Beschäftigte dafür freigestellt werden.
Kurz gefasst
- Betriebliche Ersthelfer: Ausbildung und Fortbildung umfassen je 9 Unterrichtseinheiten (§ 26 DGUV Vorschrift 1)
- DGUV-Auskunft: Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen als Präsenzveranstaltung absolviert werden; Online-Kurse sind ausgeschlossen
- Grund: Die Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können
- Führerschein: § 19 FeV verlangt theoretische und praktische Unterweisung und eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle
- Prüfmerkmal: Kennziffer der ermächtigten Stelle und Registriernummer auf der Bescheinigung
Was sagt die DGUV zu Online-Kursen?
In den häufig gestellten Fragen für Ausbildungsstellen beantwortet der DGUV-Fachbereich Erste Hilfe die Frage, ob Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden können, mit einem klaren Nein. Die Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssten „nach wie vor als Präsenzveranstaltung“ stattfinden. Die Begründung: Die Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können, deshalb sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Das betrifft die Ausbildung (9 Unterrichtseinheiten) und die Fortbildung (ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten) der betrieblichen Ersthelfenden nach § 26 DGUV Vorschrift 1. Beide Kurse dauern je 9 × 45 Minuten Nettounterrichtszeit.
Warum muss man Erste Hilfe üben und nicht nur wissen?
Im Notfall zählt, ob jemand handeln kann. Drücken auf den Brustkorb, Anlegen eines Verbands, das Umlagern einer bewusstlosen Person: Das sind Bewegungsabläufe, die sich mit Übung an Puppen und Partnern festigen. Eine Lehrkraft sieht dabei, ob Druckpunkt, Körperhaltung und Ablauf stimmen, und korrigiert sofort. Ein reines Video oder Quiz kann das nicht leisten.
Deshalb ist die Präsenzpflicht keine Formalie, sondern folgt direkt aus dem Ziel der Ausbildung: handlungssichere Ersthelfende im Betrieb.
Was gilt für den Führerschein?
Für die Fahrerlaubnis regelt § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die Unterweisung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, theoretisch und praktisch. Der Nachweis erfolgt durch die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle (Absatz 2).
Die Vorschrift nennt also ausdrücklich einen praktischen Teil. Ob ein bestimmtes Angebot den Anforderungen genügt, zeigt am Ende die Bescheinigung der anerkannten Stelle. Fragt im Zweifel vor der Anmeldung bei der Fahrschule oder der Führerscheinstelle nach, ob sie den Nachweis akzeptiert.
Wo digitale Elemente tatsächlich erlaubt sind
Die DGUV öffnet digitale Lernformen an einer anderen Stelle: bei der Fortbildung der Lehrkräfte, also der Personen, die Erste-Hilfe-Kurse geben. Dort ist laut DGUV-FAQ ein Präsenzanteil von mindestens 8 Unterrichtseinheiten notwendig, die restlichen Unterrichtseinheiten können E-Learning-Elemente enthalten. Für Kursteilnehmende an der Ersthelfer-Ausbildung gilt das nicht.
Eine Vorbereitung mit digitalen Materialien ist damit nicht verboten. Sie ersetzt aber keine der 9 Unterrichtseinheiten im Präsenzkurs.
Woran ihr ein seriöses Angebot erkennt
Der DGUV Grundsatz 304-001 legt in Abschnitt 2.4.5 fest, was auf der Teilnahmebescheinigung stehen muss. Für die Prüfung genügen zwei Angaben:
- Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle, die den Kurs durchführt,
- Registriernummer der Veranstaltung.
Fragt beim Anbieter vorab nach diesen Angaben und nach dem Ort des Präsenzkurses. Fehlen sie oder wird Erste Hilfe „komplett online“ angeboten, ist Vorsicht geboten. Unsere ermächtigte Stelle führt die Kennziffer 8.2122; ihr findet sie auf jeder Bescheinigung.
Was bedeutet das für Kosten und Freistellung?
Bei Aus- und Fortbildungen für Ersthelfende, die von Dritten durchgeführt werden, tragen die Unfallversicherungsträger nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VII die Lehrgangsgebühren. Nach § 23 Abs. 3 SGB VII haben Beschäftigte für die wegen des Lehrgangs ausgefallene Arbeitszeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Unternehmer.
Wer einen Kurs bucht, der die Vorgaben nicht erfüllt, riskiert, dass die Ausbildung nicht als Nachweis zählt. Praktisch lässt sich das mit einem Präsenztermin bei einer ermächtigten Stelle vermeiden, gern auch als Inhouse-Kurs im eigenen Haus.
Häufige Fragen
Kann ich den Erste-Hilfe-Kurs für den Betrieb online machen?
Nein. Nach Auskunft der DGUV müssen Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 als Präsenzveranstaltung absolviert werden, weil die Handlungen praktisch geübt werden müssen.
Gilt das auch für die Fortbildung alle zwei Jahre?
Ja. Die Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden umfasst 9 Unterrichtseinheiten und ist ebenfalls ein Präsenzkurs.
Reicht ein Online-Kurs für den Führerschein?
Nach § 19 FeV umfasst die Unterweisung mindestens 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, theoretisch und praktisch, mit Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle. Ein Angebot ohne praktischen Teil erfüllt das nicht erkennbar. Fragt vor der Buchung bei der Fahrschule nach.
Darf ich mich digital vorbereiten?
Ja, digitale Materialien sind als Vorbereitung sinnvoll, ersetzen aber keine der 9 Unterrichtseinheiten im Präsenzkurs.
Offizielle Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe, Fragen und Antworten für Ausbildungsstellen (Frage 1.3 zu Online-Kursen, Frage 4.6 zur Lehrkräfte-Fortbildung) · DGUV Vorschrift 1 § 26 · DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitt 2.4.5 · Fahrerlaubnis-Verordnung § 19 · SGB VII § 23 Abs. 2 und 3. Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift. Im Zweifel fragt euren Unfallversicherungsträger.

