Nach jedem Erste-Hilfe-Kurs bekommt ihr eine Teilnahmebescheinigung. Für die Berufsgenossenschaft ist sie der Beleg dafür, dass eure Ersthelfenden tatsächlich ausgebildet sind – und für den Kursteilnehmenden ein persönliches Dokument. Der DGUV Grundsatz 304-001 regelt in Abschnitt 2.4.5 sehr konkret, was darauf stehen muss. Wer das kennt, erkennt auf einen Blick, ob eine Bescheinigung etwas taugt.

Kurz gefasst

  • Grundlage: DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitt 2.4.5
  • Pflicht: jedem Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen
  • Besitz: immer die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist – nicht der Betrieb
  • Erkennungsmerkmal: Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle müssen darauf stehen
  • Nachweis: die ausstellende Stelle bewahrt ihre Aufzeichnungen fünf Jahre auf

Diese Angaben schreibt der Grundsatz vor

Der DGUV Grundsatz 304-001 nennt die Mindestangaben ausdrücklich. Eine Bescheinigung muss enthalten:

Der schnellste Prüfblick: Sucht die Kennziffer der ermächtigten Stelle und die Registriernummer. Fehlen sie, stammt die Bescheinigung nicht aus einem Lehrgang, der die Kriterien des Grundsatzes erfüllt – und dann trägt im Zweifel auch die Berufsgenossenschaft die Kosten nicht.

Wem gehört die Bescheinigung?

Hier irren viele Betriebe. Der Grundsatz ist eindeutig: Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist. Sie gehört also der oder dem Beschäftigten, nicht dem Unternehmen – auch dann, wenn der Betrieb den Kurs bezahlt hat.

Praktisch heißt das: Das Original geht an die Person. Der Betrieb kann eine Kopie für seine Unterlagen nehmen, um die Ersthelfer-Ausstattung nachzuweisen. Beim Jobwechsel nimmt die Person ihre Bescheinigung mit – die Qualifikation bleibt ihr erhalten, nicht dem alten Arbeitgeber.

Wann sie ausgestellt werden darf

Die Bescheinigung ist kein Anwesenheitsnachweis. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die teilnehmende Person nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Wer nur körperlich anwesend war, hat keinen Anspruch darauf.

Das ist keine Schikane, sondern der Kern der Sache: Im Notfall zählt, ob jemand handeln kann – nicht, ob er auf einer Liste stand.

Führerschein: der Gleichwertigkeitsvermerk

Die Bescheinigung kann einen Passus zur Gleichwertigkeit der Erste-Hilfe-Ausbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und der Schulung in Erster Hilfe nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten. Steht er drauf, lässt sich der betriebliche Kurs in der Regel auch für den Führerschein nutzen. Der Passus muss allerdings entfernt werden, wenn der ausbildenden Stelle von der zuständigen Landesbehörde untersagt wurde, Schulungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Vor der Fahrschule prüfen: Schaut nach, ob der Gleichwertigkeitsvermerk auf eurer Bescheinigung steht. Wenn ja, spart ihr euch einen zweiten Kurs.

Bescheinigung verloren – und jetzt?

Kein Grund zur Panik. Die ermächtigte Stelle muss über jeden Lehrgang Aufzeichnungen führen – unter anderem Art der Maßnahme, Ort und Zeit, Name der Lehrkraft sowie Name, Geburtsdatum und Unterschrift der teilnehmenden Person. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Wendet euch deshalb an die Stelle, die den Kurs durchgeführt hat, und nennt möglichst Name, Geburtsdatum und den ungefähren Kurszeitraum. Liegt der Lehrgang innerhalb der fünf Jahre, lässt sich die Teilnahme in aller Regel belegen.

Was der Betrieb damit macht

Häufige Fragen

Was muss auf einer Erste-Hilfe-Bescheinigung stehen?

Unter anderem Titel, Dauer in Unterrichtseinheiten, Name, Vorname und Geburtsdatum, Datum und zeitlicher Verlauf, Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme, Lehrkraft, Registriernummer der Veranstaltung sowie Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle mit Ort, Datum und Unterschrift.

Gehört die Bescheinigung dem Betrieb oder der Person?

Der Person. Der DGUV Grundsatz 304-001 sagt ausdrücklich, dass Besitzer immer diejenige Person ist, auf deren Namen die Bescheinigung ausgestellt ist – auch wenn der Betrieb den Kurs bezahlt hat.

Woran erkenne ich, dass die Bescheinigung von einer anerkannten Stelle stammt?

An Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle sowie der Registriernummer der Veranstaltung. Fehlen diese Angaben, fehlt der Beleg für einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz.

Bekommt jeder Teilnehmer automatisch eine Bescheinigung?

Nein. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Person nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Ich habe meine Bescheinigung verloren – was tun?

Wendet euch an die Stelle, die den Kurs durchgeführt hat. Sie muss ihre Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren. Nennt Name, Geburtsdatum und den ungefähren Kurszeitraum.

Zählt der betriebliche Kurs auch für den Führerschein?

Wenn die Bescheinigung den Passus zur Gleichwertigkeit nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und § 19 FeV enthält, in der Regel ja. Prüft das vor der Anmeldung in der Fahrschule.

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Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitte 2.4.5 und 2.4.6 · DGUV Vorschrift 1 § 26 und Anlage 2 · Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 19. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.