Nach jedem Erste-Hilfe-Kurs bekommt ihr eine Teilnahmebescheinigung. Für die Berufsgenossenschaft ist sie der Beleg dafür, dass eure Ersthelfenden tatsächlich ausgebildet sind – und für den Kursteilnehmenden ein persönliches Dokument. Der DGUV Grundsatz 304-001 regelt in Abschnitt 2.4.5 sehr konkret, was darauf stehen muss. Wer das kennt, erkennt auf einen Blick, ob eine Bescheinigung etwas taugt.
Kurz gefasst
- Grundlage: DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitt 2.4.5
- Pflicht: jedem Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen
- Besitz: immer die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist – nicht der Betrieb
- Erkennungsmerkmal: Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle müssen darauf stehen
- Nachweis: die ausstellende Stelle bewahrt ihre Aufzeichnungen fünf Jahre auf
Diese Angaben schreibt der Grundsatz vor
Der DGUV Grundsatz 304-001 nennt die Mindestangaben ausdrücklich. Eine Bescheinigung muss enthalten:
- Titel – Bescheinigung über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- bzw. -Fortbildung für betriebliche Ersthelfende beziehungsweise an der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder,
- Dauer in Unterrichtseinheiten – bei der Ausbildung 9 × 45 Minuten Nettounterrichtsdauer,
- Name, Vorname und Geburtsdatum der teilnehmenden Person,
- Datum und zeitlicher Verlauf der Schulungsmaßnahme,
- Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme,
- durchführende Lehrkraft,
- Vermerk über die Aushändigung der Teilnehmerunterlage,
- Registriernummer der Veranstaltung,
- Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle,
- Ort, Datum und Unterschrift der Lehrkraft.
Wem gehört die Bescheinigung?
Hier irren viele Betriebe. Der Grundsatz ist eindeutig: Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist. Sie gehört also der oder dem Beschäftigten, nicht dem Unternehmen – auch dann, wenn der Betrieb den Kurs bezahlt hat.
Praktisch heißt das: Das Original geht an die Person. Der Betrieb kann eine Kopie für seine Unterlagen nehmen, um die Ersthelfer-Ausstattung nachzuweisen. Beim Jobwechsel nimmt die Person ihre Bescheinigung mit – die Qualifikation bleibt ihr erhalten, nicht dem alten Arbeitgeber.
Wann sie ausgestellt werden darf
Die Bescheinigung ist kein Anwesenheitsnachweis. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die teilnehmende Person nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Wer nur körperlich anwesend war, hat keinen Anspruch darauf.
Das ist keine Schikane, sondern der Kern der Sache: Im Notfall zählt, ob jemand handeln kann – nicht, ob er auf einer Liste stand.
Führerschein: der Gleichwertigkeitsvermerk
Die Bescheinigung kann einen Passus zur Gleichwertigkeit der Erste-Hilfe-Ausbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und der Schulung in Erster Hilfe nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten. Steht er drauf, lässt sich der betriebliche Kurs in der Regel auch für den Führerschein nutzen. Der Passus muss allerdings entfernt werden, wenn der ausbildenden Stelle von der zuständigen Landesbehörde untersagt wurde, Schulungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.
Bescheinigung verloren – und jetzt?
Kein Grund zur Panik. Die ermächtigte Stelle muss über jeden Lehrgang Aufzeichnungen führen – unter anderem Art der Maßnahme, Ort und Zeit, Name der Lehrkraft sowie Name, Geburtsdatum und Unterschrift der teilnehmenden Person. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Wendet euch deshalb an die Stelle, die den Kurs durchgeführt hat, und nennt möglichst Name, Geburtsdatum und den ungefähren Kurszeitraum. Liegt der Lehrgang innerhalb der fünf Jahre, lässt sich die Teilnahme in aller Regel belegen.
Was der Betrieb damit macht
- Kopien sammeln und den Ersthelfer-Bestand aktuell halten,
- Fortbildungsfristen daraus ableiten und rechtzeitig neue Termine planen,
- bei Austritten prüfen, ob die geforderte Zahl an Ersthelfenden noch erreicht wird,
- die Aushänge mit den Namen der Ersthelfenden aktuell halten.
Häufige Fragen
Was muss auf einer Erste-Hilfe-Bescheinigung stehen?
Unter anderem Titel, Dauer in Unterrichtseinheiten, Name, Vorname und Geburtsdatum, Datum und zeitlicher Verlauf, Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme, Lehrkraft, Registriernummer der Veranstaltung sowie Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle mit Ort, Datum und Unterschrift.
Gehört die Bescheinigung dem Betrieb oder der Person?
Der Person. Der DGUV Grundsatz 304-001 sagt ausdrücklich, dass Besitzer immer diejenige Person ist, auf deren Namen die Bescheinigung ausgestellt ist – auch wenn der Betrieb den Kurs bezahlt hat.
Woran erkenne ich, dass die Bescheinigung von einer anerkannten Stelle stammt?
An Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle sowie der Registriernummer der Veranstaltung. Fehlen diese Angaben, fehlt der Beleg für einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz.
Bekommt jeder Teilnehmer automatisch eine Bescheinigung?
Nein. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Person nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Ich habe meine Bescheinigung verloren – was tun?
Wendet euch an die Stelle, die den Kurs durchgeführt hat. Sie muss ihre Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren. Nennt Name, Geburtsdatum und den ungefähren Kurszeitraum.
Zählt der betriebliche Kurs auch für den Führerschein?
Wenn die Bescheinigung den Passus zur Gleichwertigkeit nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und § 19 FeV enthält, in der Regel ja. Prüft das vor der Anmeldung in der Fahrschule.
Offizielle Quellen: DGUV Grundsatz 304-001, Abschnitte 2.4.5 und 2.4.6 · DGUV Vorschrift 1 § 26 und Anlage 2 · Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 19. Stand: 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift.

