Ein Moment Unachtsamkeit, eine benutzte Kanüle, eine Stichverletzung: In Praxen, Pflegeeinrichtungen und Kliniken ist das ein bekanntes Risiko. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“) beschreibt, was der Arbeitgeber dafür vorbereiten muss. Dieser Beitrag fasst die Regelungen zur Nadelstichverletzung zusammen. Er beruht auf der Ausgabe November 2025 (GMBl Nr. 34–37 vom 10.11.2025).
Die medizinische Erstversorgung und die Entscheidung über Blutuntersuchung oder Postexpositionsprophylaxe gehören in ärztliche Hände. Dieser Text erklärt die betriebliche Organisation, nicht die Behandlung.
Kurz gefasst
- Geltungsbereich: Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, einschließlich Rettungsdienst-Krankentransport und ambulanter Pflege (TRBA 250, Abschnitt 1)
- Definition: Nadelstichverletzung ist jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sein können, egal ob die Wunde blutet (Abschnitt 2.7)
- Vorab festlegen: Maßnahmen für den Verletzungsfall, abgestimmt mit dem Betriebsarzt oder einer fachlich geeigneten Person (Abschnitt 6.1)
- Unterweisen: Jedes Ereignis ist zu melden; bei Bedarf ist die benannte Stelle sofort aufzusuchen
- Dokumentieren und auswerten: alle Nadelstichverletzungen erfassen und Ursachen analysieren (Abschnitt 6.2)
Was zählt als Nadelstichverletzung?
Die TRBA 250 definiert den Begriff weit. Erfasst sind Stich-, Schnitt- und Kratzverletzungen der Haut durch stechende oder schneidende Instrumente, die durch Patientenmaterial verunreinigt sein können. Ob die Wunde blutet, spielt keine Rolle. Als Verursacher nennt die Regel unter anderem Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle und chirurgische Drähte.
Wichtig für die Praxis: Auch Verletzungen ohne sichtbare Blutung fallen unter die Definition. Die Maßnahmen der Regel erfassen außerdem Schleimhautkontakt mit Körperflüssigkeiten.
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber festlegen?
Nach Abschnitt 6.1 der TRBA 250 muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit festlegen, was bei Unfällen notwendig ist. Für Beschäftigte, die durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten gefährdet sind, gehören insbesondere dazu:
- unmittelbare lokale Sofortmaßnahmen (Desinfektion, Dekontamination),
- Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten,
- die Benennung einer Stelle, die bei HIV-, HBV- oder HCV-Exposition Maßnahmen der Prophylaxe (zum Beispiel PEP) festlegt und durchführt,
- die Erhebung des Serostatus der beschäftigten Person bei möglicher Exposition (serologische Kontrolle),
- Verfahren für Unfälle mit anderen Biostoffen.
Diese Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person festzulegen. Als geeignete Stelle nennt die Regel insbesondere den Durchgangsarzt; die Benennung eines in der Nähe befindlichen Durchgangsarztes wird empfohlen.
Was müssen Beschäftigte wissen?
Die Beschäftigten sind zu den festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Die TRBA 250 verlangt ausdrücklich den Hinweis, dass jedes Ereignis zu melden ist und dass bei Bedarf einer serologischen Kontrolle oder einer PEP die benannte Stelle unmittelbar nach dem Unfall aufzusuchen ist.
Dokumentation und Auswertung
Abschnitt 6.2 verlangt ein innerbetriebliches Verfahren zur lückenlosen Erfassung von Unfällen. Alle Nadelstichverletzungen und sonstigen Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material sind zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden. Die Daten sind nach § 13 Abs. 5 BioStoffV auf technische oder organisatorische Ursachen auszuwerten, Abhilfemaßnahmen sind festzulegen. Die Regel enthält dafür im Anhang 3 ein Beispiel für einen Erfassungs- und Analysebogen.
Die Beschäftigten und ihre Vertretungen sind über die Ergebnisse zu informieren. Die TRBA 250 fordert dabei ausdrücklich, individuelle Schuldzuweisungen zu vermeiden. Eine Kultur, in der Verletzungen ohne Angst gemeldet werden, ist Voraussetzung dafür, dass die Auswertung funktioniert.
Wann wird die Behörde informiert?
Abschnitt 8.1 regelt die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 17 BioStoffV. Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen sind demnach unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn die Infektiosität des Indexpatienten bekannt ist und dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist. Die Regel weist darauf hin, dass die Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger die Unterrichtung der Behörde nicht ersetzt.
Vorbeugen gehört dazu
Abschnitt 4.2.5 verlangt beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten einen integrierten Ansatz aus technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen. Vorrangig sind Arbeitsverfahren zu wählen, die spitze und scharfe Instrumente überflüssig machen. Wo sie nötig sind, kommen unter den Bedingungen der Regel Geräte mit Sicherheitsmechanismus zum Einsatz. Der Arbeitgeber hat außerdem ausreichend fachlich geeignetes Personal einzusetzen, um Verletzungen etwa durch Hektik zu vermeiden.
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Häufige Fragen
Gilt die TRBA 250 für jeden Betrieb?
Nein. Sie gilt für Tätigkeiten mit Biostoffen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, einschließlich Krankentransport im Rettungsdienst und ambulanter Pflege. Für andere Branchen gelten andere Regeln, etwa die Biostoffverordnung mit weiteren TRBA.
Ist jede Nadelstichverletzung zu melden?
Betrieblich ja: Die TRBA 250 verlangt, Beschäftigte darauf hinzuweisen, dass jedes Ereignis zu melden ist. Alle Verletzungen sind zu dokumentieren und der benannten Stelle zu melden.
Wer legt die Maßnahmen nach einer Nadelstichverletzung fest?
Der Arbeitgeber, in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.
Ersetzt die Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft die Meldung an die Behörde?
Nein. Die TRBA 250 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger die Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht ersetzt.
Offizielle Quellen: TRBA 250 der BAuA, Ausgabe November 2025 (GMBl Nr. 34–37 vom 10.11.2025, 1. Änderung GMBl Nr. 38 vom 14.11.2025), Abschnitte 1, 2.7, 4.2.5, 6.1, 6.2 und 8.1 · BioStoffV §§ 13 und 17 (zitiert nach TRBA 250) · in der TRBA genannt: DGUV Information 207-024 „Risiko Nadelstich“. Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist die jeweils geltende Vorschrift. Im Zweifel fragt euren Unfallversicherungsträger.

